LAG Köln - Urteil vom 11.08.1999
13 (5) Sa 1017/97
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; BetrAVG § 1, 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3685/96

Auslegung, Betriebliche Altersversorgung Essener Verband, Gruppenbetrag, Erhöhung

LAG Köln, Urteil vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 13 (5) Sa 1017/97

DRsp Nr. 2000/2076

Auslegung, Betriebliche Altersversorgung Essener Verband, Gruppenbetrag, Erhöhung

»Ein Betriebsrentenversprechen nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes schließt es aus, dass Mitgliedsunternehmen bei bloß schwieriger wirtschaftlicher Lage von GruppenbetragsErhöhungen ausgenommen worden. Die Bindungswirkung der Verbandseinheitlichkeit entfällt vielmehr erst unter den Voraussetzungen des Wegfalls der GeSchäftsgrundlage.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; BetrAVG § 1, 7 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3685/96