»1. Zur Auslegung der in einem Aufhebungsvertrag enthaltenen Regelungen über eine betriebliche Altersversorgung. 2. Es spielt für die Anwendbarkeit von § 6 der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes in der bis zum 31.12.96 geltenden Fassung keine Rolle, ob dem Angestellten in Zusammenhang mit der arbeitgeberseitig veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gewährt wurde oder nicht. Deshalb scheidet die entsprechende Anwendung von § 6 LO "A" a.F. auf einen auf Initiative des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen zustande gekommenen Aufhebungsvertrag nicht schon deshalb aus, weil den Angestellten in dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung versprochen wird.
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