LAG Köln - Urteil vom 09.02.1999
13 (3) Sa 1162/98
Normen:
Satzung Essener Verband § 5; BGB §§ 113, 157 ; BetrAVG § 7 a.F.;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9157/97

Auslegung; Betriebliche Altersversorgung Essener Verband; Gruppenbetrag; Erhöhung; wirtschaftliche Notlage; Konditionenkartell

LAG Köln, Urteil vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 13 (3) Sa 1162/98

DRsp Nr. 2000/2127

Auslegung; Betriebliche Altersversorgung Essener Verband; Gruppenbetrag; Erhöhung; wirtschaftliche Notlage; Konditionenkartell

»1. Zur Auslegung der in einem Aufhebungsvertrag enthaltenen Regelungen über eine betriebliche Altersversorgung. 2. Es spielt für die Anwendbarkeit von § 6 der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes in der bis zum 31.12.96 geltenden Fassung keine Rolle, ob dem Angestellten in Zusammenhang mit der arbeitgeberseitig veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gewährt wurde oder nicht. Deshalb scheidet die entsprechende Anwendung von § 6 LO "A" a.F. auf einen auf Initiative des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen zustande gekommenen Aufhebungsvertrag nicht schon deshalb aus, weil den Angestellten in dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung versprochen wird.