LAG Köln - Urteil vom 18.04.2018
5 Sa 216/17
Normen:
Anlage 30 AVR Caritas;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 904/16

Auslegung der Anlage 30 AVR-Caritas hinsichtlich der Vergütung eines angestellten Arztes für Zeiten der Rufbereitschaft an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt

LAG Köln, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 216/17

DRsp Nr. 2018/8140

Auslegung der Anlage 30 AVR-Caritas hinsichtlich der Vergütung eines angestellten Arztes für Zeiten der Rufbereitschaft an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt

Die Auslegung der Anlage 30 AVR-Caritas ergibt, dass ein angestellter Arzt für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, auch für Zeiten, die außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit liegen, einen Vergütungsanspruch in Höhe von 235 % seines Stundenlohns hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19. Juli 2016 - 7 Ca 904/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Anlage 30 AVR Caritas;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für die Zeiten der Inanspruchnahme des Klägers zur Arbeitsleistung während der an werktäglichen Feiertagen angeordneten Rufbereitschaft.