BAG - Urteil vom 13.05.2015
4 AZR 244/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Gehaltstarifvertrag zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 21. Juni 2011 § 3;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 130
AUR 2015, 458
BB 2015, 2675
DB 2015, 2762
EzA-SD 2015, 9
NZA 2016, 576
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 968/13
ArbG Darmstadt, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 414/12

Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezeichnung eines bezifferten Betrages als Tarifentgelt

BAG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 244/14

DRsp Nr. 2015/17752

Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezeichnung eines bezifferten Betrages als Tarifentgelt

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Wird im Arbeitsvertrag durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung für die "Gehaltszahlung" ein bezifferter Betrag als "Tarifentgelt" bezeichnet, kann ein Arbeitnehmer regelmäßig davon ausgehen, er werde ein Entgelt entsprechend der Entwicklung des maßgebenden Gehaltstarifvertrags erhalten. Eine Klausel, nach der "übertarifliche Bezüge ... bei Tariferhöhungen anrechenbar" sind, bestätigt diese Auslegung. 2. Der Auslegung einer vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten vertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats steht nicht entgegen, dass die Bezugnahme nicht ein ganzes Tarifwerk umfasst, sondern lediglich einen einzelnen Tarifvertrag. 3. Bei einer Arbeitsvertragsänderung nach dem 31. Dezember 2001 kommt es für die Beurteilung, ob eine vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Bezugnahmeregelung noch als Gleichstellungabrede auszulegen ist oder vielmehr die Auslegungsmaßstäbe für "Neuverträge" maßgebend sind, darauf an, ob die Klausel durch die Änderungsvereinbarung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.