LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2016
6 Sa 808/16
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 52/16

Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Kündigungsfrist

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 808/16

DRsp Nr. 2017/1846

Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Kündigungsfrist

Bei der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG bestimmten vierwöchigen Kündigungsfrist handelt es sich um eine Mindestkündigungsfrist und keine zwingende Vorgabe, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Lüneburg vom 16.06.2016 - 4 Ca 52/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.

Der am 00.00.1998 geborene Kläger trat am 01.08.2015 eine Ausbildung zum Elektroniker bei der Beklagten an. Grundlage des Ausbildungsverhältnisses bildete der Berufsausbildungsvertrag vom 19.01.2015. Darin ist in § 7 Ziffer 2. Nachstehendes vereinbart:

"Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

b) von dem/der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine Berufstätigkeit ausbilden lassen will."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufsausbildungsvertrages wird auf Blatt 2 der Akte verwiesen.