LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2017
2 Sa 253/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 902/15

Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 253/17

DRsp Nr. 2020/13375

Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die Tarifverträge "in der jeweils geltenden Fassung"

1. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die geltenden Tarifverträge "in der jeweils geltenden Fassung" enthalten auch dann eine dynamische Bezugnahme auf die bezeichneten Tarifverträge, wenn der Arbeitgeber bereits bei Vertragsabschluss nicht tarifgebunden war. 2. Eine in den "Schlussbestimmungen" des Arbeitsvertrages enthaltene Klausel, wonach arbeitsvertragliche Ansprüche bei nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung verfallen, ist eine überraschende Klausel i.S. von § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. November 2015 - 1 Ca 902/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 408,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2014 und weitere 1.191,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. Juli 2015 zu zahlen.

II.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

1. 2.