BAG - Urteil vom 20.12.2012
2 AZR 481/11
Normen:
EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EuGVVO Art. 21; EuGVVO Art. 23 Abs. 5; ZPO § 562; ZPO § 547 Nr. 6;
Fundstellen:
AP VO Nr. 44/2001/EG Nr. 5
AuR 2013, 329
BB 2013, 1460
DB 2013, 1856
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 925
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 359/10
ArbG Leipzig, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1725/09

Auslegung der EuGVVO hinsichtlich der Zuständigkeit für Arbeitsverträge; Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung

BAG, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 481/11

DRsp Nr. 2013/14298

Auslegung der EuGVVO hinsichtlich der Zuständigkeit für Arbeitsverträge; Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Die in den Vorschriften der EuGVVO über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge enthaltenen Begriffe sind in Übereinstimmung mit den Kriterien auszulegen, die der Europäische Gerichtshof zu den gleich lautenden Begriffen im Brüsseler Übereinkommen von 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) entwickelt hat. Für die Bestimmung des nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO maßgebenden Ortes, "an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", ist damit auf das Verständnis des identischen Begriffs in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens zurückzugreifen. 2. Unter dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist der Ort zu verstehen, an dem er die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt.