BAG - Urteil vom 20.02.2014
2 AZR 248/13
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 91; ZPO § 139; ZPO § 167; ArbGG § 68; ZA-NTS Art. 56 Abs. 1a; ZA-NTS Art. 56 Abs. 3; ZA-NTS Art. 56 Abs. 8;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 78
ArbRB 2014, 262
AuR 2014, 393
BAGE 147, 227
BAGE 2015, 227
EzA-SD 2014, 14
MDR 2014, 1273
NZA-RR 2015, 380
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 398/12
ArbG Herford, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1235/11

Auslegung der Klageschrift hinsichtlich des Beklagten

BAG, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 248/13

DRsp Nr. 2014/11812

Auslegung der Klageschrift hinsichtlich des Beklagten

Geht aus der Klageschrift oder ihren Anlagen deutlich hervor, dass der klagende Arbeitnehmer "zivile Arbeitskraft" im Sinne von Art. 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist, kann als die wahre Beklagte einer gegen den Entsendestaat als Arbeitgeber gerichteten Klage die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin anzusehen sein. Orientierungssätze: 1. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die "richtige" ist und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. 2. Ergeben sich aus der Klageschrift oder den ihr beigefügten Anlagen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zivile Arbeitskraft iSv. Art. 56 ZA-NTS ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass er seine Klage trotz der auf diesen lautenden Parteibezeichnung nicht gegen den Entsendestaat, sondern entsprechend Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin richten wollte.