BAG - Urteil vom 01.12.2004
4 AZR 55/04
Normen:
TVG § 3 (Verbandsaustritt) ; Satzung des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Saarland e.V. § 5 Abs. 4 ; BGB § 39 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 § 3 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 45
AuR 2005, 237
AuR 2005, 278
AuR 2005, 27
BAGE 113, 45
BAGE 165, 45
BAGReport 2005, 219
BB 2005, 1800
DB 2005, 1282
NZA 2005, 645
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 52/03
ArbG Neunkirchen - 3 Ca 1958/00 -23.1.2003,

Auslegung der Kündigungserklärung bei Austritt aus Arbeitgeberverband zum nächstmöglichen Termin

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 4 AZR 55/04

DRsp Nr. 2005/6037

Auslegung der Kündigungserklärung bei Austritt aus Arbeitgeberverband zum nächstmöglichen Termin

»Die Wendung in einem Kündigungsschreiben eines Arbeitgeberverbandsmitglieds "Hiermit kündigen wir die Mitgliedschaft ... zum nächstmöglichen Termin" ist in der Regel als eine satzungsgemäße Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband auszulegen.«

Orientierungssätze:1. Die Wirksamkeit der satzungsrechtlich geregelten Kündigungsfrist für den Austritt aus dem Arbeitgeberverband ist als Vorfrage der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.2. Wird in der Kündigungserklärung nicht der Zeitpunkt benannt, zu dem die Kündigung wirken soll, sondern die Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" ausgesprochen, ist die Erklärung in der Regel im Sinne einer Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses zum satzungsgemäßen Termin auszulegen. Anderes kann gelten, wenn sich aus der Erklärung selbst oder aus dem Empfänger sonst erkennbaren Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Mitglied die Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt beendet wissen will.