LAG Bremen - Urteil vom 06.03.2003
3 Sa 230/02
Normen:
ZTV § 8 ; ZTV § 9 ; BGB § 126 ; MTV § 3 ; MTV § 3 Abs. 1 ; ZPO § 91 ; ZPO § 100 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 194
AuR 2003, 198
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 08.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5209/02

Auslegung der Nr. 18 c der Anlage 1 Abschnitt E LTV Deutsche Bahn i.V.m. § 9 ZTV Deutsche Bahn

LAG Bremen, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 230/02

DRsp Nr. 2003/9455

Auslegung der Nr. 18 c der Anlage 1 Abschnitt E LTV Deutsche Bahn i.V.m. § 9 ZTV Deutsche Bahn

»1. Zur Auslegung der Nr. 18 c der Anlage 1 Abschnitt E LTV Deutsche Bahn i.V.m. § 9 ZTV Deutsche Bahn a) Das Tarifmerkmal "Arbeiten während des Betriebes ohne Sicherungsposten innerhalb des Gleis- oder Weichenbereichs" liegt nur dann vor, wenn diese Arbeiten in der Regel mit Sicherungsposten durchgeführt werden und nur ausnahmsweise eine solche Sicherung nicht erfolgt. b) Eine Tätigkeit "innerhalb des Gleis- oder Weichenbereichs" liegt nur vor, wenn die Arbeiten im fließenden Zugverkehr erfolgen, nicht aber, wenn sie innerhalb stehender und durch Signale gesicherter Züge ausgeübt werden. 2. Eine tarifliche Übung kann dann nicht entstehen, wenn der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers - Zahlung einer Zulage über mehrere Jahre - schließt, der Arbeitgeber wolle eine Leistung erbringen, auf die der Arbeitnehmer seiner Meinung nach einen tarifvertraglichen Anspruch hat. Der Arbeitnehmer geht dann offensichtlich selbst davon aus, dass der für die Entstehung einer betrieblichen Übung erforderliche Verpflichtungswille des Arbeitgebers für eine Leistung, die er nicht bereits aus anderen Rechtsgründen schuldet, nicht vorliegt.«

Normenkette:

ZTV § 8 ; ZTV § 9 ; BGB § 126 ; MTV § 3 ; MTV § 3 Abs. 1 ; ZPO § 91 ; ZPO § 100 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ;