LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2015
11 Sa 237/15
Normen:
BGB § 615 S. 1; MRTV Geld- und Wertdienste § 6 Nr. 1.1 und Nr. 1.4 und Nr. 1.5; Rahmenvereinbarung Geld und Wertdienste § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 314/14

Auslegung der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste zur tariflichen Regelarbeitszeitunbegründete Annahmeverzugslohnklage eines Fahrers im Geld- und Werttransport bei Vergütung der monatlichen Mindeststunden

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 237/15

DRsp Nr. 2016/13039

Auslegung der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste zur tariflichen Regelarbeitszeitunbegründete Annahmeverzugslohnklage eines Fahrers im Geld- und Werttransport bei Vergütung der monatlichen Mindeststunden

Der Tarifwortlaut, wonach die monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte für 5 Tage an den Werktagen Montag bis Samstag zu leisten ist, begründet keinen Anspruch des Arbeitnehmers, immer an mindestens 5 Tagen in der Woche beschäftigt zu werden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 21.01.2015 - 3 Ca 314/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; MRTV Geld- und Wertdienste § 6 Nr. 1.1 und Nr. 1.4 und Nr. 1.5; Rahmenvereinbarung Geld und Wertdienste § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.