BSG - Urteil vom 16.10.1991
6 RKa 32/90
Normen:
BMV-Ä § 38 Abs. 3; SGB V § 72 Abs. 2, § 106 Abs. 5 S. 1, § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 264
SozR 3-5540 § 38 Nr. 1

Auslegung des § 38 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte

BSG, Urteil vom 16.10.1991 - Aktenzeichen 6 RKa 32/90

DRsp Nr. 1998/7785

Auslegung des § 38 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte

1. Den Prüfungseinrichtungen ist die Kompetenz zur Feststellung von "sonstigen Schäden" nur innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken zugewiesen worden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 38 Abs. 3; SGB V § 72 Abs. 2, § 106 Abs. 5 S. 1, § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines sonstigen Schadens in Höhe von DM 17,56.

Der Beigeladene zu 1), ein Arzt für innere Krankheiten, verordnete im April 1985 der Patientin H. B. Arzneimittel zum Preis von DM 22,70 brutto. Aufgrund der Angaben der Patientin, die keinen Krankenschein vorlegte, stellte der Beigeladene zu 1) das Rezept zu Lasten der klagenden Krankenkasse aus. Die Klägerin zahlte für die Arzneimittelverordnung DM 17,56 netto. Die Patientin war nicht bei der Klägerin, sondern bei einer anderen Innungskrankenkasse versichert.

Die Klägerin beantragte im Dezember 1986 bei dem RVO -Prüfungsausschuß, das Vorliegen eines durch den Beigeladenen zu 1) verursachten sonstigen Schadens festzustellen. Der Prüfungsausschuß wies mit Bescheid vom 25. März 1987 den Antrag ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1988 zurück.