BVerwG - Beschluss vom 17.04.2003
5 B 7.03
Normen:
SchwbG § 5 Abs. 1 (F: 26.08.1986) ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 406
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1976/02
VG Münster, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3678/98

Auslegung des Arbeitgeberbegriffs bei Unternehmen mit mehreren Filialbetrieben; Berechnung der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nach dem Zusammenfassungsprinzip

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 5 B 7.03

DRsp Nr. 2003/9028

Auslegung des Arbeitgeberbegriffs bei Unternehmen mit mehreren Filialbetrieben; Berechnung der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nach dem Zusammenfassungsprinzip

»Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte sind gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe bzw. Filialen verteilt sind oder nicht (Bestätigung von BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - >Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 1<, und vom 6. Juli 1989 - 5 C 64.84 - >Buchholz 436.61 § 4 SchwbG Nr. 1<). An der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 SchwbG bestehen auch bei dieser Auslegung keine ernsthaften Zweifel unter den Gesichtspunkten des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Übermaßverbots sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes.«

Normenkette:

SchwbG § 5 Abs. 1 (F: 26.08.1986) ;

Gründe: