LAG Hamm - Urteil vom 31.01.2017
14 Sa 638/16
Normen:
BGB §§ 305 ff.; HGB § 60 ff.; HGB § 65 ff.; HGB § 87 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3550/15

Auslegung des Arbeitsvertrages eines angestellten Versicherungsvertreter hinsichtlich der Provisionen bei Verlängerung eines Sachversicherungsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 638/16

DRsp Nr. 2017/14126

Auslegung des Arbeitsvertrages eines angestellten Versicherungsvertreter hinsichtlich der Provisionen bei Verlängerung eines Sachversicherungsvertrages

Wird in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung als Voraussetzung für eine Provision geregelt, dass diese für eine Verlängerung eines Sachversicherungsvertrages über einen Kündigungstermin hinaus demjenigen Vermittler zusteht, der den Kunden zu diesem Zeitpunkt betreut, handelt es sich um eine erfolgsabhängige Vergütung und nicht um eine Bestandspflegeprovision, welche für die Betreuung des Kunden nach der Verlängerung tätigkeitsbezogen gewährt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.04.2016 (10 Ca 3550/15) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.132,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46,3 %, die Beklagte zu 53,7 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.; HGB § 60 ff.; HGB § 65 ff.; HGB § 87 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Provisionsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.