LAG Hamm - Urteil vom 02.10.2008
17 Sa 816/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 16 S. 1; ÄArbVtrG § 1 Abs. 1; ÄArbVtrG § 1 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1586/07

Auslegung des befristeten Arbeitsvertrages mit Assistenzarzt - sachgrundlose Befristung außerhalb der Weiterbildung

LAG Hamm, Urteil vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 816/08

DRsp Nr. 2009/4973

Auslegung des befristeten Arbeitsvertrages mit Assistenzarzt - sachgrundlose Befristung außerhalb der Weiterbildung

1. Gemäß § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG sind die Vorschriften über befristete Arbeitsverhältnisse ergänzend anzuwenden; diese Vorschriften gelten unabhängig davon, ob die Parteien den Arbeitsvertrag aus dem Sachgrund der Weiterbildung zum Facharzt oder sachgrundlos befristet haben. 2. Die Anerkennung eines tatsächlich bestehenden sachlichen Grundes hängt (soweit kein Zitiergebot besteht) grundsätzlich nicht davon ab, ob der Sachgrund im Vertrag steht oder bei Vertragsschluss mitgeteilt worden ist; liegt der Sachgrund objektiv vor, kann die Arbeitgeberin bei einer Sachgrundbefristung prinzipiell auch einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund anführen oder sich hilfsweise auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 TzBfG berufen. 3. Das ÄArbVtrG enthält für Weiterbildungszwecke eine gesetzliche Sonderregelung, so dass eine befristete Beschäftigung von Ärzten in der Weiterbildung im Rahmen von § 14 Abs. 2 TzBfG nicht möglich ist; die befristete Anstellung ausgebildeter Ärzte außerhalb der Weiterbildung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist dagegen zulässig.