FG Hamburg - Beschluss vom 07.01.2022
4 V 85/21
Normen:
AEntG § 6 Abs. 9 S. 1, 2, 3;

Auslegung des Begriffs des Betriebes der Fleischwirtschaft hinsichtlich Beschäftigungsverbots von Fremdpersonal (hier: Herstellung von sog. Convenience-Produkten)

FG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2022 - Aktenzeichen 4 V 85/21

DRsp Nr. 2023/13133

Auslegung des Begriffs des Betriebes der Fleischwirtschaft hinsichtlich Beschäftigungsverbots von Fremdpersonal (hier: Herstellung von sog. Convenience-Produkten)

Normenkette:

AEntG § 6 Abs. 9 S. 1, 2, 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Feststellung, dass sie nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft dem Beschäftigungsverbot nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterfällt.

An ihrem Standort in A stellt die Antragstellerin sog. Convenience-Produkte wie Chicken Nuggets und Schnitzel her, wobei einige Produktionsschritte von ihrer Tochtergesellschaft, der Firma B GMBH & CO. KG (im Folgenden: Firma B), übernommen werden.

Die Antragstellerin beschäftigte an ihrem Standort in A im Jahr 2020 insgesamt etwa durchschnittlich ... Mitarbeiter, darin enthalten ein Anteil von ca. ... Werksvertragsarbeitern.

1. 2.