Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihr untersagt wird, mit den Bewohnern ihres Alten- und Pflegeheims ein zusätzliches Entgelt für die Begleitung zu Arzt- oder Therapeutenbesuchen zu vereinbaren, soweit diese Begleitung als Regelleistung zu qualifizieren sei; das sei dann der Fall, wenn der Besuch notwendig und der Bewohner dazu eigenständig nicht mehr in der Lage sei.
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