BVerwG - Beschluss vom 27.08.2015
3 B 36.15
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 137 Abs. 1; SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 84 Abs. 4 S. 1; SGB XI § 88 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 10 A 272/14

Auslegung des Hessischen Rahmenvertrages über die vollstationäre Versorgung; Leistungskategorien des Entgeltrechts des Achten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Elftes Buch (SGB XI)

BVerwG, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 3 B 36.15

DRsp Nr. 2015/16958

Auslegung des Hessischen Rahmenvertrages über die vollstationäre Versorgung; Leistungskategorien des Entgeltrechts des Achten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Elftes Buch (SGB XI)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 137 Abs. 1; SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 84 Abs. 4 S. 1; SGB XI § 88 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihr untersagt wird, mit den Bewohnern ihres Alten- und Pflegeheims ein zusätzliches Entgelt für die Begleitung zu Arzt- oder Therapeutenbesuchen zu vereinbaren, soweit diese Begleitung als Regelleistung zu qualifizieren sei; das sei dann der Fall, wenn der Besuch notwendig und der Bewohner dazu eigenständig nicht mehr in der Lage sei.