BAG - Urteil vom 18.10.2012
6 AZR 261/11
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 12, Anlage 3 Teil A.;
Fundstellen:
AuR 2013, 101
BAG-Pressemitteilung Nr. 75/12
BB 2012, 2751
BB 2012, 3200
EzA-SD 2012, 13
MDR 2012, 13
NZA 2012, 11
NZA 2013, 527
NZA-RR 2013, 262
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 93/10
ArbG Rostock, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1758/09

Auslegung des Merkmals Aufstieg - ohne für den Strukturausgleich der Länder

BAG, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 261/11

DRsp Nr. 2012/20971

Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Strukturausgleich der Länder

Orientierungssätze: 1. Anhand des Wortlauts, der Tarifsystematik, des Sinns und Zwecks sowie des Gesichtspunkts der Praktikabilität lässt sich kein eindeutiges tarifliches Begriffsverständnis des Merkmals "Aufstieg - ohne" in Teil A. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder (Strukturausgleichstabelle) ermitteln. 2. Aus der Entstehungs- und Tarifgeschichte des TVÜ-Länder und der darin enthaltenen Regelungen zum Strukturausgleich lässt sich keine Einigkeit der Tarifvertragsparteien darüber entnehmen, dass ein Anspruch auf Strukturausgleich nur zustehen soll, wenn die bei Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden ist. Im Gegenteil liegt ein Dissens der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder über die Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" in der Strukturausgleichstabelle vor. 3. Ein Dissens der Tarifvertragsparteien vermag an der tarifrechtlichen Wirksamkeit einer gültig zustande gekommenen Norm wegen ihres Normcharakters nichts zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die abweichenden Vorstellungen zur Auslegung des Tarifvertrags bereits zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bestanden haben. Maßgeblich ist in diesen Fällen der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl.