LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2014
7 Sa 1053/13
Normen:
MTV-Zeitarbeit § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 777/13

Auslegung des MTV-Zeitarbeit hinsichtlich der Vereinbarung der Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1053/13

DRsp Nr. 2015/2828

Auslegung des MTV-Zeitarbeit hinsichtlich der Vereinbarung der Arbeitszeit

§ 3 MTV-Zeitarbeit ist dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien eine monatliche Arbeitszeit vereinbart haben. Eine fixe Bestimmung zur täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit enthält der Tarifvertrag nicht. Es besteht danach kein Anspruch des Arbeitnehmers, an fünf Arbeitstagen je Woche mindestens zu je 7 Stunden eingesetzt zu werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.08.2013, 4 Ca 777/13, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV-Zeitarbeit § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für die Monate Februar und März 2013.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1994 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.11.1994 bei der Beklagten, einem Leiharbeitsunternehmen, als Schweißer beschäftigt. Unter § 7 des Arbeitsvertrages haben die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 18 bis 21 der Akte Bezug genommen. Der Kläger erhält einen Stundenlohn in Höhe von zuletzt 12,00 € brutto.