LAG Thüringen - Urteil vom 20.07.2023
2 Sa 433/20
Normen:
EStG § 9 Abs. 4a; LStR 2015 R 9.4; MTV Speditions-/Verkehrsgewerbe in Thüringen v. 12.07.2017 § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1368/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragDefinition der Reisekosten in den Lohnsteuerrichtlinien 2015Auswärtige berufliche Tätigkeit i.S.d. § 9 Abs. 4a S. 2 EStGZustellertätigkeit als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

LAG Thüringen, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 433/20

DRsp Nr. 2023/12381

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrag Definition der Reisekosten in den Lohnsteuerrichtlinien 2015 Auswärtige berufliche Tätigkeit i.S.d. § 9 Abs. 4a S. 2 EStG Zustellertätigkeit als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. 2. Nach der Definition in R 9.4 LStR 2015 "Reisekosten" sind Reisekosten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, soweit diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.