BAG - Urteil vom 16.03.2023
6 AZR 130/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 1 S 2; BPersVG § 71;
Fundstellen:
AP _rzte Nr. 79
BB 2023, 1268
BB 2023, 1332
DB 2023, 1613
DB 2023, 2248
EzA-SD 2023, 15
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 62/21
ArbG Mannheim, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 28/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsAufstellung eines Dienstplans gem. § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA kraft Direktionsrechts des ArbeitgebersKeine Ausübung des Mitbestimmungsrechts beim Aufstellen des DienstplansMögliche Arbeitsverweigerung bei mangelhaftem Dienstplan

BAG, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 130/22

DRsp Nr. 2023/6117

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Aufstellung eines Dienstplans gem. § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers Keine Ausübung des Mitbestimmungsrechts beim "Aufstellen" des Dienstplans Mögliche Arbeitsverweigerung bei mangelhaftem Dienstplan

Ein Dienstplan ist iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bereits dann "aufgestellt", wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber hat einen Dienstplan bereits dann rechtzeitig "aufgestellt" iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA, wenn er diesen spätestens einen Monat vor Beginn des Planungszeitraums durch Verplanung der anfallenden Dienste erarbeitet und entsprechend der betrieblichen Gepflogenheiten den betroffenen Ärzten bekannt gegeben hat (Rn. 12, 14). Der Tarifvertrag knüpft an die tatsächliche Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers an (Rn. 12, 18).