LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.02.2022
19 Sa 62/21
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 1; GewO § 106; TVG § 1 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 28/21

Zuschlag für Rufbereitschaft bei verspäteter Vorlage des Dienstplans nach TV-Ärzte/VKAUnbeachtlichkeit von Verzögerungen bei Dienstplanerstellung durch fehlende MitbestimmungAnforderungen an Dienstplanerstellung nach § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 19 Sa 62/21

DRsp Nr. 2022/5468

Zuschlag für Rufbereitschaft bei verspäteter Vorlage des Dienstplans nach TV-Ärzte/VKA Unbeachtlichkeit von Verzögerungen bei Dienstplanerstellung durch fehlende Mitbestimmung Anforderungen an Dienstplanerstellung nach § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA

Nach § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wird die Lage der Dienste der Ärztinnen und Ärzte in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag auf jeden Dienst gezahlt. Diese Rechtsfolge tritt nicht bereits dann ein, wenn die Dienste entsprechend dem rechtzeitig bekanntgegebenen Dienstplan geleistet werden, aber ein betriebliches Mitbestimmungsverfahren zuvor nicht abgeschlossen wurde und der Betriebsrat bzw. Personalrat auch nicht nachträglich dem Dienstplan zugestimmt hat. Das folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck von § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA, den betroffenen Arbeitskräften Planungssicherheit für ihre außerdienstlichen Aktivitäten zu gewährleisten. Die Zuschlagspflicht ist keine Sanktion für mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers.

Tenor

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