LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2022
3 Sa 129/22
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 139; MTV Metall- und Elektroindustrie RP § 16 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 15
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 546/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsEindeutige Tarifregelung für die Urlaubsquotelung bei unterjährigem Ausscheiden aus dem ArbeitsverhältnisFreie Tarifregelung für den tariflichen Mehrurlaub

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 129/22

DRsp Nr. 2023/3468

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Eindeutige Tarifregelung für die Urlaubsquotelung bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Freie Tarifregelung für den tariflichen Mehrurlaub

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. 2. Eine abstrakte Tarifregelung, die sowohl den Fall eines unterjährigen Eintritts eines Arbeitnehmers als auch eines unterjährigen Austritts eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis betrifft, ist nach seinem Wortlaut eindeutig. Gewollt ist eine Zwölftelung des Urlaubs, gemessen an der Anzahl der Kalendermonate, die er im Arbeitsverhältnis gestanden hat. Eine Differenzierung über die Gründe eines unterjährigen Eintritts oder eines unterjährigen Austritts trifft diese Regelung eindeutig nicht.