LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.05.2022
2 Sa 51/20
Normen:
EGRL 88 2003 Art. 7 Abs. 1; EUGrdRCh Art. 31 Abs. 2; EFZG § 2; MTV Einzelhandel MV § 7; MTV Einzelhandel MV § 5; MTV Einzelhandel MV § 8;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 13
NZA-RR 2022, 546
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 284/18

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsErmittlung der Mehrarbeit mit Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen und sonstiger FreistellungszeitenUnionsrechtliche Bewertung der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der UrlaubstageGutschrift ausgefallener Arbeitszeit nach dem Entgeltausfallprinzip zur Ermittlung der Mehrarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 51/20

DRsp Nr. 2022/12848

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Ermittlung der Mehrarbeit mit Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen und sonstiger Freistellungszeiten Unionsrechtliche Bewertung der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der Urlaubstage Gutschrift ausgefallener Arbeitszeit nach dem Entgeltausfallprinzip zur Ermittlung der Mehrarbeit

1. § 7 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (MTV) ist derart auszulegen, dass es für die Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, nicht allein auf tatsächlich geleistete Arbeitszeit ankommt, sondern auch aufgrund Urlaubs, eines Feiertags und ehrenamtlicher Tätigkeit ausgefallene Arbeitszeit Berücksichtigung findet. 2. Artikel 7 Abs. 1 der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung in einem Tarifvertarg entgegensteht, nach der für die Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, die Stunden, die dem vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen bezahlten Jahrsurlaub entsprechen, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden (EUGH, Urteil vom 13.01.2022 - - Rn. 46, juris).