LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.07.2023
5 Sa 163/22
Normen:
TVG § 1; BEEG § 15; TV L § 24; TV Corona Sonderzahlung § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 769/22

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsMerkmale eines ruhenden ArbeitsverhältnissesBerechnung der tariflichen Corona-Sonderzahlung für ruhende Arbeitsverhältnisse

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 163/22

DRsp Nr. 2023/10909

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Merkmale eines ruhenden Arbeitsverhältnisses Berechnung der tariflichen Corona-Sonderzahlung für ruhende Arbeitsverhältnisse

Beschäftigte, die während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, können nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 (TV Corona-Sonderzahlung) einen Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in voller Höhe haben, wenn sie vor Beginn der Elternzeit in Vollzeit tätig waren.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen.