LAG Chemnitz - Urteil vom 08.09.2023
2 Sa 363/21
Normen:
ERA Metall- und Elektroindustrie Sachsen v. 25.04.2005 EG 6 u. EG Z 6; Haustarifvertrag v. 29.07.2018 § 17; Haustarifvertrag v. 29.07.2018 § 18; Haustarifvertrag v. 29.07.2018 Anl. B Überführungstabelle;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1785/20

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsVorrang der vereinbarten Entgeltregelungen bei Überführung eines Haustarifvertrags in einen Flächentarifvertrag

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 363/21

DRsp Nr. 2023/13926

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Vorrang der vereinbarten Entgeltregelungen bei Überführung eines Haustarifvertrags in einen Flächentarifvertrag

Orientierungssatz: Eingruppierung nach Überleitung in das Entgeltrahmenabkommen der sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 25.04.2005 (ERA) auf Grundlage eines Haustarifvertrages, hier: Entgeltgruppe 6 bzw. Zusatzstufe 6

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann.