BAG - Urteil vom 14.12.2004
9 AZR 33/04
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 ; ArbZG § 2 § 6 ; BMT-G II § 41a § 44 ; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW vom 25. Mai 2001);
Fundstellen:
NZA 2005, 1319
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 18 (13) Sa 689/03 - 12.11.2003,
ArbG Herne, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3773/02

Auslegung des tarifvertraglichen Begriffs der Entstehung von Ansprüchen auf Zusatzurlaub

BAG, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 33/04

DRsp Nr. 2005/3301

Auslegung des tarifvertraglichen Begriffs der Entstehung von Ansprüchen auf Zusatzurlaub

Orientierungssätze:1. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen juristischen Fachbegriff, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie den Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollen. Für einen abweichenden Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien bedarf es hinreichender Anhaltspunkte.2. Für die Auslegung des in § 41a Abs. 8 Satz 2 BMT-G II verwendeten Begriffs der Entstehung von Ansprüchen bestehen solche Anhalte nicht. Nach dieser Regelung "entsteht" der Anspruch auf Zusatzurlaub mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. Es handelt sich nicht um eine bloße Fälligkeitsregelung. Vielmehr muss das Arbeitsverhältnis am 1. Januar des Folgejahres bestehen und unter den Geltungsbereich des BMT-G II fallen. Daran fehlt es, wenn ab 1. Januar des Folgejahres auf das Arbeitsverhältnis ein "neuer" Tarifvertrag - hier der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe in NRW - auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1 ; ArbZG § 2 § 6 ; BMT-G II § 41a § 44 ; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW vom 25. Mai 2001);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zusatzurlaub.