LAG Köln - Urteil vom 14.06.2021
2 Sa 562/20
Normen:
TV-BA § 14; TV-BA § 20; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8391/19

Auslegung des TV-BAKeine Funktionszulage für ArbeitsvermittlerZuordnung von Tätigkeiten nach Tätigkeits- und Kompetenzprofil gemäß TV-BA

LAG Köln, Urteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 562/20

DRsp Nr. 2021/14517

Auslegung des TV-BA Keine Funktionszulage für Arbeitsvermittler Zuordnung von Tätigkeiten nach Tätigkeits- und Kompetenzprofil gemäß TV-BA

Die Tarifstruktur des TV-BA sieht die Zahlung einer Funktionszulage der Stufe 2 in der Entgeltklasse IV nur dann vor, wenn die Tätigkeiten des Arbeitsvermittlers ausdrücklich in akademische Berufe übertragen sind und die Hälfte der Arbeitsvorgänge auf dieses Tätigkeits- und Kompetenzprofil entfallen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2020 - 14 Ca 8391/19 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-BA § 14; TV-BA § 20; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei, in den Monaten Februar bis Dezember 2016 zusätzlich zu der Zulage für die Funktionsstufe 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) eine Zulage nach Funktionsstufe 2 dieses Tarifvertrages zu erhalten.