Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei, in den Monaten Februar bis Dezember 2016 zusätzlich zu der Zulage für die Funktionsstufe 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) eine Zulage nach Funktionsstufe 2 dieses Tarifvertrages zu erhalten.
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