LAG Hamm - Urteil vom 05.11.2009
17 Sa 725/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1810/08

Auslegung dynamischer Verweisungsklausel bei Vertragsänderung; Versagung des Vertrauensschutzes bei unveränderter Verwendung der Bezugnahmeklausel

LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 725/09

DRsp Nr. 2010/4691

Auslegung dynamischer Verweisungsklausel bei Vertragsänderung; Versagung des Vertrauensschutzes bei unveränderter Verwendung der Bezugnahmeklausel

1. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung hinweist ("nach dem BAT .. in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung"), ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass dessen Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind. 2. Eine Arbeitgeberin, die eine Verweisungsklausel ab dem 01.01.2002 vereinbart hat, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen; mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform sind die "Warnzeichen" bei der weiteren Verwendung der Bezugnahmeklausel in der bisherigen Form so deutlich geworden, dass es für eine Arbeitgeberin keine unzumutbare Härte mehr darstellt, wenn sie an dem Wortlaut der von ihr eingeführten Vertragsklausel festgehalten wird und das von ihr möglicherweise Gewollte aber vom Wortlaut der Klausel Abweichende nicht als Vertragsinhalt angesehen wird.