LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2016
2 Sa 51/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 429
EzA-SD 2016, 11
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 128/15

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel zur Zumutbarkeit einer anderen TätigkeitUnwirksame Versetzung eines Diplom-Ingenieurs vom Bereich Helpdesk in den Bereich Back Office innerhalb der Abteilung Global Service Division

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 51/15

DRsp Nr. 2016/9104

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel zur Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit Unwirksame Versetzung eines Diplom-Ingenieurs vom Bereich "Helpdesk" in den Bereich "Back Office" innerhalb der Abteilung "Global Service Division"

Die arbeitsvertragliche Klausel ("er verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen ..., die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen") lässt offen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch geringwertigere Tätigkeiten zuweisen kann. Bleiben aber Zweifel über den Inhalt der Klausel, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender; zu wählen ist die für den Arbeitnehmer günstigste Auslegungsvariante. Dieses ist diejenige, die zur materiellen Unangemessenheit und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 22.07.2015 -4 Ca 128/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers vom Bereich "Helpdesk" in den Bereich "Back Office" innerhalb der Abteilung "Global Service Division" vom 17. Juli 2014.

1. 2.