LAG Köln - Urteil vom 02.07.2003
7 Sa 26/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; TVG § 4 ; LohnTV Einzelhandel NRW § 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 159
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2958/02

Auslegung einer auf Inbezugnahme eines Tarifvertrags gestützten Vergütungsvereinbarung - Eingruppierung

LAG Köln, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 26/03

DRsp Nr. 2004/2462

Auslegung einer auf Inbezugnahme eines Tarifvertrags gestützten Vergütungsvereinbarung - Eingruppierung

»1. Enthält ein Arbeitsvertrag folgende Vergütungsvereinbarung: "Es wird ein monatlicher Bruttolohn von DM... vereinbart. Die Eingruppierung erfolgt nach der Tarifgruppe XY, DM... des jeweils gültigen Lohntarifvertrags," so steht dem Arbeitnehmer Vergütung in derjenigen Höhe zu, die der tariflich richtigen Eingruppierung des fraglichen Tarifwerks entspricht, auch wenn der Arbeitgeber nicht originär tarifgebunden ist.2. Zur Eingruppierung einer im Wareneingangsbereich eines großen Warenverteilzentrums beschäftigten Arbeitnehmerin gemäß Lohngruppe II des § 2 LohnTV Einzelhandel NRW.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; TVG § 4 ; LohnTV Einzelhandel NRW § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin monatlich zustehenden arbeitsvertraglichen Vergütung.