LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2011
8 Sa 949/11
Normen:
BGB § 174; KSchG § 1; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 132/11

Auslegung einer Beklagtenbezeichnung nach erkennbar gewordenen Umständen; Unmaßgeblichkeit später offengelegter gegenteiliger Umstände bei gleichzeitigem Antrag auf Rubrumsberichtigung

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 949/11

DRsp Nr. 2012/3147

Auslegung einer Beklagtenbezeichnung nach erkennbar gewordenen Umständen; Unmaßgeblichkeit später offengelegter gegenteiliger Umstände bei gleichzeitigem Antrag auf Rubrumsberichtigung

Erhebt der bei der K. GmbH und Co. KG beschäftigte Kläger unter Beifügung des von dieser verfassten Kündigungsschreibens Klage gegen die ebenfalls existente und unter derselben Anschrift tätige Fa. K. Holding GmbH und Co. KG, so wird das Auslegungsergebnis einer lediglich unrichtigen und deshalb berichtigungsfähigen Beklagtenbezeichnung nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger im Zusammenhang mit einem nachfolgend gestellten förmlichen Antrag auf Rubrumsberichtigung Umstände vorträgt, welche nahelegen, dass die Klage ursprünglich bewusst gegen die in der Klageschrift bezeichnete K. Holding GmbH u. Co KG als Konzernobergesellschaft gerichtet worden war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.05.2011 – 4 Ca 132/11 – unter gleichzeitiger Berichtigung des Beklagtenrubrums, dass sich die Klage richtet gegen die

Fa. K GmbH u. Co. KG, vertreten durch die

K Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer A und M

abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. K GmbH u. Co. KG durch die Kündigung vom 19.01. und 24.01.2010 nicht beendet worden ist.