BAG - Beschluss vom 13.10.1987
1 ABR 51/86
Normen:
BetrVG § 77 (Auslegung), § 23 Abs. 3, § 77 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 88 ; BeschFG § 2 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972
AiB 1988, 113, 158 (Rechtsprechungsübersicht)
AiB 1995, 106 (Rechtsprechungsübersicht)
BB 1988, 275
DB 1988, 345
EzA § 611 BGB Nr. 2
NZA 1988, 253
SAE 1988, 214
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta BV 8/85
ArbG Hannover, vom 05.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 12/85

Auslegung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 13.10.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 51/86

DRsp Nr. 2001/14220

Auslegung einer Betriebsvereinbarung

»Der Arbeitgeber kann sich in einer Betriebsvereinbarung dem Betriebsrat gegenüber verpflichten, teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nur zu den zuvor im Arbeitsvertrag festgelegten festen Arbeitszeiten zu beschäftigen. Er kann sich weiter verpflichten, Arbeitsverträge nur mit festen Arbeitszeiten abzuschließen, unter Verzicht auf Abrufmöglichkeiten entsprechend dem Arbeitsanfall.«

Normenkette:

BetrVG § 77 (Auslegung), § 23 Abs. 3, § 77 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 88 ; BeschFG § 2 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit von Teilzeitmitarbeitern.

Der Arbeitgeber (Antragsgegner) betrieb ein Kaufhaus. Er schloss mit dem Betriebsrat der Zweigniederlassung Hannover (Antragsteller) am 4. Juli 1985 eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten. Diese Betriebsvereinbarung lautet:

"1. Die gegenwärtig für Teilzeitmitarbeiter geltenden Arbeitszeit-Festlegungen beinhalten entsprechend anliegendem Muster, zum Beispiel:

- die vertragliche Vereinbarung von monatlicher Stundenzahl,

- deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage,

- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,

- die tarifliche Eingruppierung (Tarifgruppe, Stufe),