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Arbeitgeber und Betriebsrat streiten um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit von Teilzeitmitarbeitern.
Der Arbeitgeber (Antragsgegner) betrieb ein Kaufhaus. Er schloss mit dem Betriebsrat der Zweigniederlassung Hannover (Antragsteller) am 4. Juli 1985 eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten. Diese Betriebsvereinbarung lautet:
"1. Die gegenwärtig für Teilzeitmitarbeiter geltenden Arbeitszeit-Festlegungen beinhalten entsprechend anliegendem Muster, zum Beispiel:
- die vertragliche Vereinbarung von monatlicher Stundenzahl,
- deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage,
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- die tarifliche Eingruppierung (Tarifgruppe, Stufe),
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