LAG Köln - Urteil vom 08.11.2017
11 Sa 97/17
Normen:
BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5339/16

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer von mehreren Berechnungsweisen der Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 97/17

DRsp Nr. 2018/16806

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer von mehreren Berechnungsweisen der Betriebsrente

Eine Regelung zur unterschiedlichen Berechnungsbasis der Betriebsrente von Arbeitnehmern mit festem Jahresgehalt und solchen, bei denen sich das Einkommen nach der Erreichung von Zielen richtet, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2016 - 11 Ca 5339/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers und dabei um die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens und die Einbeziehung der variablen Vergütung des Klägers.

Der am .19 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.1997 bis zum 31.01.2010, zuletzt als Product Manager Data Storage im Bereich ISP/SES beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ab dem 01.04.2003 nach dem Anstellungsvertrag vom 17.03.2003/25.04.2003 und der Anlage "Einkommen mit individueller Zielvereinbarung" vom 17.03.2003 (Bl. 174 ff. d. A.).