BAG - Urteil vom 04.08.2015
3 AZR 479/13
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung);
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 16
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 819/11
ArbG Köln, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9010/10

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die Höhe der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 479/13

DRsp Nr. 2015/18644

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die Höhe der Betriebsrente

Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung unterliegt der vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. November 2012 - 7 Sa 819/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. März 2011 - 14 Ca 9010/10 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und der Berufung der Beklagten hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 34 % und die Beklagte 66 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Höhe des der künftigen Altersrente des Klägers zugrunde zu legenden Einkommens.

Der Kläger war bis März 2005 bei der Beklagten zuletzt als "Manager S Stores" beschäftigt. Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung 1991 vom 1. April 1989 in der Fassung vom 16. November 1992 (im Folgenden VO 1991). Die VO 1991 sieht ua. die Gewährung von Altersrenten vor, deren Höhe sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen richtet. § 5 VO 1991 lautet wie folgt:

"§ 5

Ruhegeldfähiges Einkommen