LAG Bremen - Urteil vom 14.01.2021
2 Sa 123/19
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; BV UFBA Leistungsplan v. 01.10.1992 § 2; BV UFBA Leistungsplan v. 01.10.1992 § 3; BV UFBA Leistungsplan v. 01.10.1992 § 4; BV UFBA Leistungsplan v. 01.10.1992 § 5; BV UFBA Leistungsplan v. 01.10.1992 § 6; BV UFBA Leistungsplan v. 01.10.1992 § 7; BV UFBA Leistungsplan v. 01.10.1992 § 8; BV UFBA Leistungsverzeichnis v. 01.10.1992 Nr. 3 Abs. 3; BV UFBA Leistungsverzeichnis v. 01.10.1992 Nr. 4.2.1;

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur AltersversorgungRisikobegrenzung und Kalkulierbarkeit der Leistungen der betrieblichen AltersversorgungKein Verstoß gegen höherrangiges Recht bei der Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung

LAG Bremen, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 123/19

DRsp Nr. 2021/15458

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung Risikobegrenzung und Kalkulierbarkeit der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht bei der Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung

1. Leistungsplan und Leistungsverzeichnis sind als Bestandteil einer Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Es ist also die Auslegung nach Wortlaut, nach dem wirklichen Willen der Betriebsparteien und nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen vorzunehmen. 2. Der Versorgungsschuldner kann den Kreis der anspruchsberechtigten Dritten aus dem Versorgungswerk dadurch begrenzen, dass eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht die Hinterbliebenenversorgung einer später geheirateten Ehegattin erfasst. Der Versorgungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschränken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses angelegt war. Die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Versorgungsschuldner bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt lassen.