LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2021
23 Sa 835/21
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; AHiV v. 16.12.1996 Nr. 3.4.; Richtlinie Vordienstzeiten v. 05.01.1977 Nr. 2.2.; Richtlinie Vordienstzeiten v. 05.01.1977 Nr. 3.2.1.;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 2551/21

Auslegung einer BetriebsvereinbarungAnrechnung von Vordienstzeiten nach Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 23 Sa 835/21

DRsp Nr. 2022/14241

Auslegung einer Betriebsvereinbarung Anrechnung von Vordienstzeiten nach Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Regelung der Vorzug, der zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. 2. Die Auslegung der BV AHiV und und der Richtlinie Vordienstzeiten ergibt, dass mit der Anrechnung von Vordienstzeiten bei einem Wiedereintritt nach Unterbrechung der Arbeitgeber die Betriebstreue belohnen will, die ein ausgeschiedener Arbeitnehmer durch seine Rückkehr zum Unternehmen zeigt. Der Arbeitgeber will auch die für ihn damit verbundenen Vorteile belohnen, da dieser Arbeitnehmer bereits mit den Strukturen und der Unternehmenskultur des Arbeitgebers aus seinem früheren Arbeitsverhältnis vertraut war.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.04.2021 - 29 Ca 2551/21 - abgeändert: