BAG - Urteil vom 23.03.2011
5 AZR 153/10
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 21;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 399/09
ArbG Bochum, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1525/08

Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede [zeitdynamische Inbezugnahme des BAT] bei Tarifsukzession

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 153/10

DRsp Nr. 2011/10980

Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede [zeitdynamische Inbezugnahme des BAT] bei Tarifsukzession

1. Auch wenn die Bezugnahme im Arbeitsvertrag zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet ist, kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass sich die Vergütung nach den Nachfolgetarifverträgen richtet. 2. Dies ist der Fall, wenn eine sog. Tarifsukzession stattgefunden hat, weil dadurch die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme im Arbeitsvertrag zur statischen geworden ist; denn das Objekt der Bezugnahme wird von den Ta

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Januar 2010 - 19 Sa 399/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.036,14 Euro brutto erst ab 9. Juli 2008 und aus 218,07 Euro brutto erst ab 1. Oktober 2008 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 21;

Tatbestand: