BAG - Urteil vom 06.09.2006
5 AZR 703/05
Normen:
BGB § 611 § 615 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ; InsO § 60 ;
Fundstellen:
AP Nr. 118 zu § 615 BGB
ArbRB 2007,6
AuA 2007, 115
AuR 2007, 60
BAGE 119, 232
BB 2006, 2825
DB 2006, 2583
EzA § 615 BGB 2002 Nr. 16
MDR 2007, 342
NJW 2007, 2796
NZA 2007, 36
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1517/04
ArbG Düsseldorf, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4030/04

Auslegung einer Freistellungserklärung - Freistellung von der Arbeit

BAG, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 703/05

DRsp Nr. 2006/27369

Auslegung einer Freistellungserklärung - Freistellung von der Arbeit

»Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Arbeit frei und bittet er den Arbeitnehmer zugleich, ihm die Höhe des während der Freistellung erzielten Verdienstes mitzuteilen, überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit und gerät während der verbleibenden Zeit gem. § 293 BGB in Annahmeverzug.«

Orientierungssätze: 1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, ist der Inhalt dieser Erklärung durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.