LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2013
8 Sa 207/13
Normen:
BGB § 151 S. 1; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3429/12

Auslegung einer Gesamtzusage zur Abfindungszahlung bei Eigenkündigung ohne Zustimmung der Geschäftsführung; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei freiwilligem Ausscheiden nach dem in der Gesamtzusage genannten Zeitpunkt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 207/13

DRsp Nr. 2014/7379

Auslegung einer Gesamtzusage zur Abfindungszahlung bei Eigenkündigung ohne Zustimmung der Geschäftsführung; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei freiwilligem Ausscheiden nach dem in der Gesamtzusage genannten Zeitpunkt

1. Die Gesamtzusage ist eine an alle Beschäftigten in allgemeiner Form (etwa durch Aushang am Schwarzen Brett) gerichtete Erklärung der Arbeitgeberin, unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung zu erbringen; aufgrund einer solchen Zusage erwerben die Beschäftigten, falls sie die von der Arbeitgeberin genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf Gewährung der zugesagten Leistung. 2. Einzelne Beschäftigte können das in der Gesamtzusage liegende Angebot annehmen, ohne dass der Arbeitgeberin die Annahmeerklärung zugeht (§ 151 Satz 1 BGB) 3. Da die Regelungen einer Gesamtzusagen ein an eine Vielzahl von Beschäftigten gerichtetes vorformuliertes Angebot enthalten, sind sie rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB zu bewerten; für ihre Auslegung gelten daher nicht die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB sondern der Grundsatz objektiver Auslegung.