LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2021
12 Sa 600/21
Normen:
BGB § 286; BGB § 288; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5914/20

Auslegung einer Kündigungserklärung mit längerer KündigungsfristAnwendung des Kündigungsschutzgesetzes für Luftverkehrsbetrieb mit Sitz im AuslandKein Betriebsübergang bei Übernahme selbständiger, aber stillgelegter deutscher StandorteWirksamkeit der Übersendung einer Massenentlassungsanzeige per TelefaxWirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige bei Fehlen der Soll-VorgabenParallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 601/21 v. 15.12.2021

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 600/21

DRsp Nr. 2022/3990

Auslegung einer Kündigungserklärung mit längerer Kündigungsfrist Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für Luftverkehrsbetrieb mit Sitz im Ausland Kein Betriebsübergang bei Übernahme selbständiger, aber stillgelegter deutscher Standorte Wirksamkeit der Übersendung einer Massenentlassungsanzeige per Telefax Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige bei Fehlen der Soll-VorgabenParallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 601/21 v. 15.12.2021

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).