LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2021
12 Sa 347/21
Normen:
KSchG § 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 293; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5918/20
ArbG Düsseldorf, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1053/21
ArbG Düsseldorf, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5890/20

Auslegung einer KündigungserklärungRäumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchGVerfassungskonforme Auslegung der §§ 23 und 24 Abs. 2 KSchGKein Betriebsübergang bei Übernahme inländischer stillgelegter StandorteWirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers im AuslandWahrung der Schriftform der Massenentlassungsanzeige durch Telefax-ÜbermittlungMindestanforderungen an eine wirksame MassenentlassungsanzeigeAnnahmeverzug des Arbeitgebers durch einseitige Freistellungserklärung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 347/21

DRsp Nr. 2022/12016

Auslegung einer Kündigungserklärung Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG Verfassungskonforme Auslegung der §§ 23 und 24 Abs. 2 KSchG Kein Betriebsübergang bei Übernahme inländischer stillgelegter Standorte Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers im Ausland Wahrung der Schriftform der Massenentlassungsanzeige durch Telefax-Übermittlung Mindestanforderungen an eine wirksame Massenentlassungsanzeige Annahmeverzug des Arbeitgebers durch einseitige Freistellungserklärung

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.