BAG - Urteil vom 20.08.2002
9 AZR 678/00
Normen:
BGB §§ 133 157 328 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 576
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 97/00 4 Sa 99/00
ArbG Bremen, vom 02.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2211/99

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung; Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft; Vertrag zugunsten Dritter

BAG, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 678/00

DRsp Nr. 2003/4215

Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung; Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft; Vertrag zugunsten Dritter

Orientierungssätze: 1. Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung einer Vereinbarung zwischen dem früheren Arbeitgeber und der von ihm initiierten Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft, die auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung eine Vielzahl seiner Arbeitnehmer befristet eingestellt hat. 2. Vereinbaren der frühere Arbeitgeber und die Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft als neue Arbeitgeberin, daß Arbeitnehmer, die das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, nach näherer Maßgabe der Vereinbarung eine Abfindung erhalten können, so kommen insoweit Ansprüche der Arbeitnehmer nach den Vorschriften über den Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) in Betracht. 3. Ein unmittelbarer Anspruch gegen einen der beiden Arbeitgeber ist regelmäßig dann auszuschließen, wenn in der Vereinbarung ausdrücklich festgelegt ist, es bestehe "kein Rechtsanspruch der Mitarbeiter".