Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.10.2003 ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien streiten über die Abrechnung und Auszahlung eines Teils der Leistungen, die dem Kläger aufgrund des Abwicklungsvertrages vom 11.07.2003 (Bl. 5 f d.A.) zustehen.
Der Kläger verfolgt hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (- im Abwicklungsvertrag in den Ziffern 3 und 5 erwähnt -) folgendes Begehren:
Zum einen sollen insoweit von der Beklagten nicht jeweils nur EUR 5.810,00 (x 2 = EUR 11.620,00) gezahlt werden, sondern EUR 7.000,00 (x 2 = EUR 14.000,00) und zum anderen sollen diese EUR 14.000,00 (= 2 x EUR 7.000,00) nicht als steuer- und sozialversicherungspflichtige Vergütung (Arbeitsentgelt) abgerechnet und gezahlt werden, sondern als Abfindung gem. den §§ 9 und 10 KSchG, §§ 3 Nr. 9, 34 und 34 EStG.
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