LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2004
5 Sa 576/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7/04

Auslegung einer Optionsregelung in Abwicklungsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 576/04

DRsp Nr. 2006/1685

Auslegung einer Optionsregelung in Abwicklungsvertrag

Die Auslegung einer in einem Abwicklungsvertrag vereinbarten Optionsregelung richtet sich nach den §§ 133 und 157 BGB unter Berücksichtigung der diesbezüglich höchstrichterlich entwickelten Auslegungsgrundsätze; danach sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.10.2003 ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien streiten über die Abrechnung und Auszahlung eines Teils der Leistungen, die dem Kläger aufgrund des Abwicklungsvertrages vom 11.07.2003 (Bl. 5 f d.A.) zustehen.

Der Kläger verfolgt hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (- im Abwicklungsvertrag in den Ziffern 3 und 5 erwähnt -) folgendes Begehren:

Zum einen sollen insoweit von der Beklagten nicht jeweils nur EUR 5.810,00 (x 2 = EUR 11.620,00) gezahlt werden, sondern EUR 7.000,00 (x 2 = EUR 14.000,00) und zum anderen sollen diese EUR 14.000,00 (= 2 x EUR 7.000,00) nicht als steuer- und sozialversicherungspflichtige Vergütung (Arbeitsentgelt) abgerechnet und gezahlt werden, sondern als Abfindung gem. den §§ 9 und 10 KSchG, §§ 3 Nr. 9, 34 und 34 EStG.