Die Parteien streiten um die Rentenzahlungspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für den Zeitraum September 1999 bis Juli 2000. Der Streit geht im Wesentlichen darum, ob die Versorgungsordnung dahingehend auszulegen ist, dass Rentenzahlungspflichten solange nicht begründet sind, als der Arbeitnehmer - wie der Kläger - Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezieht.
Der Kläger war Arbeitnehmer der insolventen Firma A GmbH. Die Versorgungszusage des Klägers richtete sich nach der Pensionsordnung vom 01.01.1990 (Blatt 39 ff. d. A.).
§ 7 der Pensionsordnung (PO) regelt "Bestimmungen über den Eintritt des Versorgungsfalles" und enthält in Nr. 1 folgende Regelung:
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