ArbG Mainz, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 365/14
Auslegung einer Pensionsordnung zur Bestimmung des Endzeitpunktes der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie der Anrechnungsfähigkeit von Bonuszahlungenunwirksamer Widerrufsvorbehalt bei der Überlassung eines DienstwagensVerwirkung eines Anspruchs auf Beschäftigung mit Personalverantwortung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 304/14
DRsp Nr. 2015/7612
Auslegung einer Pensionsordnung zur Bestimmung des Endzeitpunktes der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie der Anrechnungsfähigkeit von Bonuszahlungenunwirksamer Widerrufsvorbehalt bei der Überlassung eines DienstwagensVerwirkung eines Anspruchs auf Beschäftigung mit Personalverantwortung
1. Wird in einer Pensionsordnung aus dem Jahre 1994 dem Wortlaut nach für die Bestimmung des Endzeitpunktes der anrechnungsfähigen Dienstzeit im Ergebnis auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt, ist eine solche vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes getroffene Regelung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) Bezug genommen wird.
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