LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2018
4 Sa 163/17
Normen:
BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1110/16

Auslegung einer Provisionsregelung bezüglich der Provisionsausgleichszahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 163/17

DRsp Nr. 2019/10828

Auslegung einer Provisionsregelung bezüglich der Provisionsausgleichszahlungen

Bei der Auslegung einer Provisionsregelung ergibt der Wortlaut eine Provisionsausgleichszahlung nur für die Fälle externe Schulungen, des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber für den Fall einer Freistellung von der Arbeit.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 1.3.2017 - 4 Ca 1110/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Höhe eines dem Kläger für den Monat November 2015 zustehenden Vergütungsanspruchs.

Der Kläger war vom 01.01.2010 bis zum 30.11.2015 bei der Beklagten als Autoverkäufer beschäftigt. Die zwischen den Parteien vereinbarte Provisionsregelung enthält u. a. folgende Bestimmung:

"3. Umsatzprovision

...

Als Ausgleich für Urlaubs- externe Schulungs- und/oder Kranktage (Nachweis durch Krankmeldung) werden Pro Ausfalltag wird eine Ausgleichszahlung von 1/250,-- €/Tag des Provisionseinkommens gezahlt.

..."