LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2005
10 Sa 603/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 164 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2357/02

Auslegung einer Provisionszusage bei gewerblicher Vermietung - Abgrenzung zwischen Eigen- und Vertretergeschäft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 603/05

DRsp Nr. 2006/21570

Auslegung einer Provisionszusage bei gewerblicher Vermietung - Abgrenzung zwischen Eigen- und Vertretergeschäft

1. Für die Abgrenzung zwischen Vertreter - und Eigengeschäft kommt es nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) entscheidend darauf an, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden verstehen durfte, wobei im Zusammenhang mit unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten regelmäßig dahingeht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll; bleiben bei Berücksichtigung aller Umstände Zweifel, ist gemäß § 164 Abs. 2 BGB ein Eigengeschäft anzunehmen.2. Im Geschäftsverkehr werden Provisionszusagen für die Vermittlung eines Mietvertrages im Allgemeinen und regelmäßig vom Eigentümer der Immobilie erteilt, da dieser regelmäßig ein erhebliches Interesse am Zustandekommen des beabsichtigten Miet- oder Pachtvertrages hat, was zugleich auch den Beweggrund für den Abschluss einer Provisionsvereinbarung darstellt.