BAG - Urteil vom 13.05.2020
4 AZR 528/19
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2020, 486
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79
EzA-SD 2020, 10
NZA 2020, 1420
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 159/18
ArbG Düsseldorf, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3392/17

Auslegung einer TarifwechselklauselAuslegung einer vertraglichen Bezeichnung einer Vergütung im Arbeitsvertrag als TarifgehaltDifferenzierung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Vertragsregelungen

BAG, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 528/19

DRsp Nr. 2020/12743

Auslegung einer Tarifwechselklausel Auslegung einer vertraglichen Bezeichnung einer Vergütung im Arbeitsvertrag als Tarifgehalt Differenzierung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Vertragsregelungen

Orientierungssätze: 1. Eine Bezugnahmeklausel, nach der auf das Arbeitsverhältnis "die für die Gesellschaft jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung" Anwendung finden (sog. Tarifwechselklausel), ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die Tarifverträge bezieht, an die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist (Rn. 14). 2. Wird in einer arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung ein Entgeltbetrag als Tarifgehalt bezeichnet, ist dies in der Regel als Bezugnahme auf die betreffenden Tarifverträge hinsichtlich der Vergütung auszulegen. Der Arbeitnehmer darf in einem solchen Fall zudem davon ausgehen, ein in der Klausel festgehaltener Entgeltbetrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein, sondern unterliege - wie der in Bezug genommene Tarifvertrag - einer zeitlichen Dynamik (Rn. 17).