BVerwG - Beschluss vom 02.05.2018
2 B 9.18
Normen:
SVG § 98 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 504/16

Auslegung einer Übergangsregelung bzgl. Erhalts eines Zulassungsscheins und einer hälftigen Übergangsbeihilfe

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 2 B 9.18

DRsp Nr. 2018/6933

Auslegung einer Übergangsregelung bzgl. Erhalts eines Zulassungsscheins und einer hälftigen Übergangsbeihilfe

1. Die aufgeworfene Frage, ob ehemalige Soldaten, die vor dem 1. Juni 2005 einen Zulassungsschein und hälftige Übergangsbeihilfe erhalten haben, im Sinne der Übergangsregelung des § 98 Abs. 1 S. 1 SVG als vorhandene Versorgungsempfänger gelten, ist entscheidungserheblich, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich bereits daraus, dass die Auslegung von § 98 Abs. 1 S. 1 SVG zwischen den Obergerichten umstritten ist.2. Zwar betrifft die aufgeworfene Frage die Auslegung einer Übergangsregelung. Im Hinblick auf eine solche Bestimmung ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber ausnahmsweise gegeben, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auslegung von § 98 Abs. 1 S. 1 SVG hat Bedeutung für sämtliche Zulassungsscheine, die bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 am 1. Juni 2005 erteilt und noch nicht zurückgegeben oder zur Begründung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses genutzt worden sind.

Tenor